Einbürgerungen
Dreigeteiltes Bürgerrecht
In der Schweiz ist das Bürgerrecht dreigeteilt. Neben der nationalen Staatsangehörigkeit umfasst es ein Kantons- und ein Gemeindebürgerrecht. Wenn Sie Liestaler oder Liestalerin werden möchten, sind deshalb bis zu drei Gemeinwesen involviert. Immer beteiligt beim Einbürgerungsentscheid ist die Bürgergemeinde Liestal.
Die Einbürgerungen gehören zu den zentralen Aufgaben der Bürgergemeinde. Die Politik, die dabei verfolgt wird, ist ebenso gewissenhaft wie aufgeschlossen.
Die Schweizer Staatsangehörigkeit erlangen
Die Bürgergemeinde freut sich über alle ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden, denen das Wohl der Gemeinde und des Landes am Herzen liegt. Mit Ihrem Einbürgerungsgesuch bringen Sie ihre Verbundenheit zum Ausdruck.
Wenn Sie die Schweizer Staatsangehörigkeit erlangen wollen, müssen Sie im Wesentlichen folgendes erfüllen:
- Zum Zeitpunkt der Einreichung Ihres Gesuchs müssen Sie zwingend im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sein.
- Sie müssen sich insgesamt mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
- Aufenthaltsjahre in der Schweiz zwischen Ihrem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt.
- Aufenthalte mit einer vorläufigen Aufnahme werden Ihnen zur Hälfte an die Wohnsitzfrist angerechnet.
- Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor der Einreichung Ihres Gesuches keine Sozialhilfe bezogen haben.
- Sie müssen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und sich im Alltag verständigen können (mündlich B1, schriftlich B1).
Weitere Voraussetzungen, Ausnahmen sowie ausführliche Informationen finden Sie auf in den Merkblättern des Kantons www.migration.bl.ch
Art, Dauer und Kosten des Verfahrens
Nach erster Prüfung durch das Migrationsamt wird Ihr Gesuch an die Bürgergemeinde weitergeleitet. Diese lädt Sie zu einem persönlichen Gespräch mit der Einbürgerungskommission ein. Das Gespräch hat Testcharakter: Die Kommission überprüft dabei, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen.
Nach dem Gespräch stellt die Kommission dem Bürgerrat entweder den Antrag auf Aufnahme ins Bürgerrecht, oder sie beantragt die Abweisung oder die Rückstellung Ihres Gesuchs.
Unter bestimmten Umständen ist auch eine erleichterte Einbürgerung möglich. (Mehr dazu auf dem finden Sie auf der Seite des SEM.)
Das Verfahren dauert insgesamt eineinhalb bis zwei Jahre und kostet wie folgt:
Einzelpersonen | Ehepaare / eingetragene Paare (mit minderjährigen Kindern) |
Familie mit volljährigen Kindern * | |
Bund | 100.- (50.- wenn unter 18 Jahre) |
150.- | 150.- |
Kanton | 1'550.- | 1'550.- +150.- pro weitere Person (max. 2000.-) |
1'550.- +150.- pro weitere Person (max. 2000.-) |
Bürgergemeinde Liestal |
1'500.- | 1'800.- | 2'000.- |
*gilt, wenn das Kind während dem Einbürgerungsverfahren volljährig wird.
Es gelten neben den Regulären Tarifen folgende Zuschläge:
- Zuschlag für spezielle Abklärungen, Nachforderungen von Unterlagen und Auskünften, Korrekturen an Gesuchunterlagen je Verfahrensschritt CHF 100.-
- Zuschlag je für ein zweits, drittes oder unentschuldigt nicht besuchtes Integrationsgespräch CHF 250.-
- Abschreibung / Rückzug eines Gesuchs vor oder nach dem Integrationsgespräch CHF 500.-
- Abschreibung / Rückzug eines Gesuchs nach der Bürgergemeindeversammlung CHF 1'500.-
- Nachtragseinbürgerung eines Säuglings nach dem Erstbeschluss der Bürgergemeindeversammlung CHF 100.-
- Mahngebühr für nicht fristgerecht bezahlten Kostenvorschuss oder Gebühr CHF 50.-
Ist Ihr Einbürgerungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, werden Sie von der Bürgergemeinde zu einer Bürgergemeindeversammlung eingeladen und erhalten als Symbol Ihrer Einbürgerung den Bürgerbrief. (Wichtig: Während des Einbürgerungsverfahrens darf bis zum kommunalen Aufnahmeentscheid die Wohngemeinde nicht gewechselt werden. Andernfalls wird das Verfahren gegenstandslos.)
Das Liestaler Bürgerrecht erwerben
Sie sind bereits Schweizer Staatsangehöriger und haben in einem anderen Kantons als das Baselbiet das Bürgerrecht, möchten nun aber Liestaler Bürgerin bzw. Liestaler Bürger werden? Sie können sich um das Liestaler Bürgerrecht bewerben wenn:
- Sie seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in der Gemeinde Liestal wohnen.
- keine groben Verstösse gegen das Gesetz vorliegen.
- Sie keine Schulden haben.
Das Einbürgerungsverfahren dauert in der Regel zwischen 6 bis 12 Monaten und kostet wie folgt:
CHF Gesuchsteller* |
CHF pro weiteres Familienmitglied | |
Gebühren Kanton Baselland | 300.- | +40.- |
Gebühren Bürgergemeinde Liestal | 500.- | |
Sonderfall Bürgergemeinde Liestal* | (250.-) |
*Spätestens ab dem 18. Geburtstag müssen Jugendliche ein eigenes Gesuch stellen. Sie können dies aber auch schon ab dem 16. Geburtstag, wenn sie sich als einzige in der Familie einbürgern lassen wollen.
** Für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die seit Geburt in Liestal wohnhaft sind oder eine Wiedereinbürgerung von Gemeindebürgerinnen, die durch Heirat das Liestaler Bürgerrecht verloren haben gilt auf Stufe Gemeinde ein reduzierter Satz von CHF 250.-.
Das Antragsformular kann bei der Bürgergemeinde zu den üblichen Büroöffnungszeiten abgeholt werden. Es ist vollständig auszufüllen zu unterschreiben.
Zudem muss Folgendes - aktuell und im Original - beigelegt werden:
Auszug aus dem eidg. Strafregister
Betrifft die Gesuchstellende Person und dessen Ehegatte/ Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partner (bei gemeinsamer Gesuchstellung).
Der Auszug kann im Internet oder am Postschalter bestellt werden. Bei Bestellung im Internet bitte den Papierauszug und nicht den elektronischen Auszug verlangen.
Betreibungsregisterauszug
Betrifft die Gesuchstellende Person und dessen Ehegatte/ Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partner (bei gemeinsamer Gesuchstellung). Erhältlich beim Betreibungsamt der Bezirksschreiberei
Familienausweis
Betrifft
- Verheiratete Personen
- In eingetragener Partnerschaft lebende Personen
- Geschiedene Personen
- Verwitwete Personen
Personenstandsausweis
- Betrifft ledige gesuchstellende Personen oder gem. nachstehender Erläuterung
Wenn kein Familienausweis ausgestellt werden kann, ist für die gesuchstellende Person ein Personenstandsausweis einzureichen. Werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsverfahren von geschiedenen gesuchstellenden Personen einbezogen, ist für jedes Kind ebenfalls ein Personenstandsauweis und das Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung einzureichen.
Achtung!
Es kann sein, dass Sie durch die Einbürgerung im Kanton Basel-Landschaft Ihr bisheriges Bürgerrecht verlieren. Orientieren Sie sich deshalb vor der Einreichung des Gesuchs bei der zuständigen kantonalen Einbürgerungsbehörde ihres bisherigen Heimatortes, welches Schritte für eine allfällige Beibehaltung des bisherigen Bürgerrechts zu unternehmen sind.
Das Liestaler Bürgerrecht erwerben
Sie sind bereits Schweizer Staatsangehöriger und haben in einer anderen Baselbieter Gemeinde bereits das Bürgerrecht, möchten nun aber Liestaler Bürgerin bzw. Liestaler Bürger werden? Sie können sich um das Liestaler Bürgerrecht bewerben wenn:
- Sie seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in der Gemeinde Liestal wohnen.
- keine groben Verstösse gegen das Gesetz vorliegen.
- Sie keine Schulden haben.
Das Einbürgerungsverfahren dauert in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten und kostet wie folgt:
CHF Gesuchsteller* |
CHF pro weiteres Familienmitglied | |
Gebühren Kanton Baselland | 250.- | +40.- |
Gebühren Bürgergemeinde Liestal | 500.- | |
Sonderfall Bürgergemeinde Liestal* | (250.-) |
*Spätestens ab dem 18. Geburtstag müssen Jugendliche ein eigenes Gesuch stellen. Sie können dies aber auch schon ab dem 16. Geburtstag, wenn sie sich als einzige in der Familie einbürgern lassen wollen.
** Für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die seit Geburt in Liestal wohnhaft sind oder eine Wiedereinbürgerung von Gemeindebürgerinnen, die durch Heirat das Liestaler Bürgerrecht verloren haben gilt auf Stufe Gemeinde ein reduzierter Satz von CHF 250.-.
Das Antragsformular kann bei der Bürgergemeinde zu den üblichen Büroöffnungszeiten abgeholt werden. Es ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.
Zudem muss Folgendes - aktuell und im Original - beigelegt werden:
Familienausweis
Betrifft
- Verheiratete Personen
- In eingetragener Partnerschaft lebende Personen
- Geschiedene Personen
- Verwitwete Personen
Personenstandsausweis
- Betrifft ledige gesuchstellende Personen oder gem. nachstehender Erläuterung
Wenn kein Familienausweis ausgestellt werden kann, ist für die gesuchstellende Person ein Personenstandsausweis einzureichen. Werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsverfahren von geschiedenen gesuchstellenden Personen einbezogen, ist für jedes Kind ebenfalls ein Personenstandsauweis und das Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung einzureichen.
Achtung!
Es kann sein, dass Sie durch die Einbürgerung im Kanton Basel-Landschaft Ihr bisheriges Bürgerrecht verlieren. Orientieren Sie sich deshalb vor der Einreichung des Gesuchs bei der zuständigen kantonalen Einbürgerungsbehörde ihres bisherigen Heimatortes, welches Schritte für eine allfällige Beibehaltung des bisherigen Bürgerrechts zu unternehmen sind.
Fragen und Auskünfte
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter
061 927 60 10 oder mit einem Mail an denise.galliker@bgliestal.ch.
Telefonisch erreichen Sie Frau Galliker
in der Regel wie folgt
Dienstag von 8:30 – 12:00 und 13:30 – 16:45
Mittwoch und Donnerstag von 13:30 – 16:45
Einreichen an:
Bitte reichen Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular zusammen mit den erforderlichen originalen Unterlagen an folgende Adresse ein:
Amt für Migration und Bürgerrecht
Bürgerrecht
Schlossstrasse 1
4133 Pratteln